AGBs
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Westermann GmbH / Motorsport
für Verbraucher (Für Kaufleute hier klicken)
I. Geltung
1. Für das Verkaufs- und Lieferverhältnis zwischen der Firma Westermann GmbH / Motorsport (nachfolgend: Verkäufer) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
2. Verträge mit dem Verkäufer kommen ausschließlich zu den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande. Andere Allgemeine Bedingungen des Bestellers oder von dritter Seite werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn solchen durch den Verkäufer nicht ausdrücklich widersprochen wird.
II. Angebot, Vertragsschluss, Produktionsunterlagen
1. Alle Angebote sind freibleibend und solange unverbindlich, bis der Verkäufer eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder die bestellte Ware liefert.
2. Der Besteller ist an seine Bestellung höchstens 10 Tage gebunden. Sonstige mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
3. Die vom Verkäufer erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch den Verkäufer zu erbringende Leistung.
4. Technische Beratungen und Auskünfte sind nicht Vertragsgegenstand, soweit Sie sich nicht auf die konkrete Bestellung beziehen. Sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Besteller nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verwendung des Kaufgegenstandes wie in Abschnitt VII Ziff. 2 beschrieben.
5. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom Besteller zu beschaffender oder zu erstellender Ausführungs- und sonstiger Unterlagen ist dieser verantwortlich.
6. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Farben Gewichte, Verbrauchs-, Leistungs- und sonstige Spezifikationsangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zeichnungen, Entwürfe oder Spezifikationen des Liefergegenstandes ohne Zustimmung des Verkäufers zu verändern. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsvorschlägen, Daten, Filmen oder sonstigen Produktions- und Informationsunterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die bezeichneten Unterlagen dürfen Dritten -auch auszugsweise- ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und sind, auch wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, in jedem Fall auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich zurückzugeben.
7. Abänderungen und Verbesserungen an den Liefergegenständen, auch gegenüber Mustern und früheren Lieferungen, bleiben dem Verkäufer vorbehalten, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der vertraglich vereinbarten und bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die angebotenen Preise gelten ab Werk bzw. Lager Kuppenheim, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung und Abholung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Versand erfolgt nur gegen Nachnahme, Vorauskasse oder Kreditkartenzahlung mit VISA oder MasterCard zuzüglich 4% Spesen und Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2. Die Kosten für Versand und Verpackung inklusive dessen Rücksendung werden dem Besteller vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt.
3. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, Kosten für Vorfabrikate und Vormaterialien, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben betreffend die zu liefernde Ware, ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und sich der Verkäufer zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20 % geltend gemacht werden, kann der Besteller unbeschadet anderer Rücktrittsgründe vom Vertrag zurücktreten.
4. Sind Preise in ausländischen Währungen vereinbart, gilt der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Lieferung.
5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen bei Abholung in bar und ohne jeden Abzug fällig.
6. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen erfolgt die Verrechnung von Geldeingängen, sofern der Besteller keine Bestimmung hinsichtlich der zu tilgenden Schuld trifft, in Gemäßheit der § 366 II, 367 BGB.
7. Der Verkäufer behält sich die Annahme von Wechseln vor. Die Annahme von Schecks kann der Verkäufer ablehnen. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Scheckeinlösung gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort bzw. auf erstes Anfordern des Verkäufers zu bezahlen.
8. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist seitens des Bestellers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden.
9. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu fordern.
10. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Leistungen auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unbeschadet vorstehender Rechte ist der Verkäufer auch zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware berechtigt. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen.
Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des Bestellers auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Die Lieferung erfolgt gem. Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Art der Versendung bleibt dem Verkäufer vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der Besteller zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und etwaige Verlademängel unverzüglich zu rügen.
2. Lieferfristen sind für den Verkäufer nur verbindlich, soweit diese schriftlich vereinbart sind. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine sind Richtzeitpunkte und setzen den Erhalt aller notwendigen und vom Besteller zu beschaffender Informationen und Unterlagen voraus, insbesondere was die vom Besteller nachgefragten oder vom Besteller angegebenen Spezifikationen des Liefergegenstandes betrifft.
3. Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikablaufes und der ungehinderten Versand- und Anfahrmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. auf den Versand ab Werk.
4. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für den Verkäufer angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
5. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er zuvor eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen setzt. Der Verkäufer haftet für solche Schäden nicht, die auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wären.
6. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen vom Vorlieferanten, Betriebsstörungen, z.B. außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften durch Unfälle und Epidemien, unvorhersehbare Maschinenausfälle, nachträgliche Materialverknappungen, Import- oder Exportrestriktionen, alle Fälle höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und andere vom Verkäufer oder von diesem zuarbeitenden Betrieben nicht zu vertretenden Umstände befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie die Lieferfähigkeit des Verkäufers beeinträchtigen, von der Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen verlängern sich verbindliche und unverbindliche Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 4 Monate. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der Besteller unbeschadet anderer gesetzlicher Rücktrittsrechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes am Tag des Erhalts des Liefergegenstandes bzw. der Mitteilung von Fertig- und Bereitstellung auf den Besteller über.
2. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen des Verkäufers gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
3. Nimmt der Besteller den ihm angebotenen vertragsgemäßen Kaufgegenstand nicht an oder werden Versand, Zustellung oder Abholung auf Wunsch des Bestellers verzögert, ist der Verkäufer unbeschadet weitergehender oder anderweitiger Ansprüche berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Fertig- und Bereitstellung für jeden angefangenen Monat der Verzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Vertragswertes vom Besteller zu verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Nimmt der Besteller den ihm zugestellten vertragsgemäßen Liefergegenstand nicht an, so ist der Verkäufer zur nochmaligen Versendung nicht mehr verpflichtet. Holt der Besteller die Ware innerhalb der gesetzten Frist nicht beim Verkäufer ab, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
VI. Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Abtretungsausschluss
1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum des Verkäufers (nachstehend: Vorbehaltsware). Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder sonst wie mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwertes zum Zeitwert der anderen Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung.
2. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware an Dritte weiter, so tritt er seinen Kaufpreis- und sonstige Ansprüche gegenüber dem Dritten an den Verkäufer ab. Der Besteller bleibt solange widerruflich zur Einziehung des Kaufpreises berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät.
3. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und dem Zugriff mit Hinweis auf das (Mit-)Eigentum des Verkäufers zu widersprechen. Die Kosten für die Abwendung des Zugriffs tragen Besteller und Verkäufer jeweils zur Hälfte.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ermächtigung zum Forderungseinzug zu widerrufen, sofort Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und/oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers zu verlangen. In der Geltendmachung dieser Rechte oder der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.
VII. Gewährleistung, Verjährung
1. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Kaufgegenstandes. Bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit gelten abweichend zu S. 1 die gesetzlichen Verjährungsregeln, sofern ein Schadensersatzanspruch aus Sachmangelhaftung auf dieser Verletzung oder auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruht.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiss zurückzuführen ist. Diesbezüglich sind sich Verkäufer und Besteller über folgendes einig:
a) Die vom Verkäufer angebotenen Kaufgegenstände sind nicht für den Einsatz im öffentlichen Strassenverkehr geeignet und zugelassen, sofern dies nicht seitens des Verkäufers explizit zugesagt wird.. Dies gilt sowohl für Kfz als Ganzes als auch für einzelne Einbauteile. Eine vertragswidrige Benutzung des Kaufgegenstandes z.B. im öffentlichen Verkehr oder unter Verstoß gegen öffentlichrechtliche und/oder strafrechtliche Vorschriften erfolgt ausschliesslich auf eigenes Risiko des Bestellers.
b) Die vom Verkäufer angebotenen Kaufobjekte sind ausschliesslich für motorsportliche Aktivitäten von Privatpersonen konzipiert und ausgelegt. Dementsprechend unterliegt der Kaufgegenstand naturgemäß einem ungleich höheren Verschleiss als herkömmliche und alltagstaugliche Kfz bzw. Kfz-Teile. Die Belastungsanforderungen und -möglichkeiten sind nicht vergleichbar mit Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen, die im Rennsport eingesetzt werden. Auch bei der Wartung und der Pflege sind dementsprechend auf Seiten des Bestellers erhöhte Anstrengungen zum Erhalt der Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Kaufgegenstände zu unternehmen. Insbesondere ist sich der Besteller darüber im Klaren, dass selbst kleinste Abweichungen von erteilten Pflege- und Wartungsanweisungen des Herstellers bzw. des Verkäufers und schon ein einmaliger unsachgemäßer Gebrauch bzw. einmalig unterlassene Wartungs- und Pflegearbeiten solcher Gegenstände zu schwersten Schäden an diesen oder gar zur Zerstörung derselben führen kann. Maßgeblich für Pflege-, Wartung und sonstigen Gebrauch sind die jeweils aktuellen Hinweise in schriftlicher Form (Gebrauchsbroschüre) des Verkäufers.
c) Der Einsatz von Kaufgegenständen ist zwangsläufig mit erhöhtem Risiko für den Besteller bzw. Fahrer verbunden. Eine Verantwortlichkeit des Verkäufers hinsichtlich Personenschäden muss deshalb seine Begrenzung dort finden, wo der jeweilige Besteller/Fahrer aufgrund riskanter Fahrweise oder Materialbelastung Gefahren eingeht, die, wenn überhaupt, nur noch von ihm beherrschbar sind. Dies gilt insbesondere für gebrauchte Verkaufsgegenstände. Eine Haftung für Personenschäden aufgrund von unangepasstem Fahrverhalten, unsachgemäßem Gebrauch der Kaufgegenstände oder nicht professioneller Wartung derselben ist daher ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen ferner dann nicht, wenn der Kaufgegenstand entgegen der vorstehenden Ziff. 2 lit. a) bis c) unsachgemäß behandelt, gewartet bzw. überbeansprucht worden ist.
4. Liegt ein Sachmangel, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bestand, vor, so hat der Besteller dem Verkäufer zweimalig die Möglichkeit der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5. Sofern ein Mangel des Vertragsgegenstandes außerhalb der Werkstatt des Verkäufers behoben werden soll, ist die Zustimmung des Verkäufers einzuholen. Bei Fahrzeugen behält sich der Verkäufer vor, den Kaufgegenstand zur Nachbesserung in die Werkstatt des Verkäufers zu überführen.
6. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer nach Maßgabe dieser Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet er beschränkt:
a) Eine Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.
b) Soweit der Schaden durch eine vom Besteller abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit zusammenhängende Nachteile des Bestellers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
2. Dasselbe gilt für Schäden, die infolge eines Sachmangels des Kaufgegenstandes verursacht wurden.
3. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers ist demnach bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Wird der Kaufgegenstand überbeansprucht oder rennsportlich eingesetzt und entstehen hierdurch Schäden, so haftet der Verkäufer hierfür nicht. Eine Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern das Fahrzeug außerhalb der Werkstatt des Verkäufers unsachgemäß gepflegt, gewartet oder instand gesetzt wurde, in das Fahrzeug ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers Teile eingebaut wurden oder das Fahrzeug in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert wurde bzw. das Fahrzeug in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wurde. Dies gilt nicht, soweit eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Die Folgen eines etwaigen Lieferverzuges sind abschliessend in Abschnitt IV geregelt.
3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Abschnitt IV Ziff. 6 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, stehen Verkäufer und Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will eine Partei von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich der anderen Vertragspartei mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Schlussklausel
1. Gerichtsstand - auch für Wechsel- Scheck- und Urkundenprozess - ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Besteller dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
2. Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag i.Ü. wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Westermann GmbH / Motorsport für Kaufleute
I. Geltung
1. Für das Verkaufs- und Lieferverhältnis zwischen der Firma Westermann GmbH / Motorsport (nachfolgend: Verkäufer) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
2. Verträge mit dem Verkäufer kommen ausschließlich zu den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande. Andere Allgemeine Bedingungen des Bestellers oder von dritter Seite werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn solchen durch den Verkäufer nicht ausdrücklich widersprochen wird.
3. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
II. Angebot, Vertragsschluss, Produktionsunterlagen
1. Alle Angebote sind freibleibend und solange unverbindlich, bis der Verkäufer eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder die bestellte Ware liefert.
2. Der Besteller ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Sonstige mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
3. Die vom Verkäufer erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch den Verkäufer zu erbringenden Leistung.
4. Technische Beratungen und Auskünfte sind nicht Vertragsgegenstand, soweit Sie sich nicht auf die konkrete Bestellung beziehen. Sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Besteller nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verwendung des Kaufgegenstandes wie in Abschnitt VII Ziff. 2 beschrieben.
5. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom Besteller zu beschaffender oder zu erstellender Ausführungs- und sonstiger Unterlagen ist dieser verantwortlich.
6. Der Verkäufer kann die Annahme eines Auftrages von der Stellung einer Sicherheit in Höhe des vereinbarten Verkaufspreises abhängig machen.
7. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Farben Gewichte, Verbrauchs-, Leistungs- und sonstige Spezifikationsangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zeichnungen, Entwürfe oder Spezifikationen des Liefergegenstandes ohne Zustimmung des Verkäufers zu verändern. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsverschlägen, Daten, Filmen oder sonstigen Produktions- und Informationsunterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die bezeichneten Unterlagen dürfen Dritten -auch auszugsweise- ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und sind, auch wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, in jedem Fall auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich zurückzugeben.
8. Abänderungen und Verbesserungen an den Liefergegenständen, auch gegenüber Mustern und früheren Lieferungen, bleiben dem Verkäufer vorbehalten, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der vertraglich vereinbarten und bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die angebotenen Preise gelten ab Werk bzw. Lager Kuppenheim, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung und Abholung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Versand erfolgt nur gegen Nachnahme, Vorauskasse oder Kreditkartenzahlung mit VISA oder MasterCard zuzüglich 4% Spesen und Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2. Die Kosten für Versand und Verpackung inklusive dessen Rücksendung werden dem Besteller vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt.
3. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, Kosten für Vorfabrikate und Vormaterialien, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben betreffend die zu liefernde Ware, ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und sich der Verkäufer zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20 % geltend gemacht werden, kann der Besteller unbeschadet anderer Rücktrittsgründe vom Vertrag zurücktreten.
4. Sind Preise in ausländischen Währungen vereinbart, gilt der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Lieferung.
5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen bei Abholung in bar und ohne jeden Abzug fällig.
6. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld dem Verkäufer überlassen, sofern der Besteller keine Bestimmung hinsichtlich der zu tilgenden Schuld trifft.
7. Der Verkäufer behält sich die Annahme von Wechseln vor. Die Annahme von Schecks kann der Verkäufer ablehnen. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Scheckeinlösung gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort bzw. auf erstes Anfordern des Verkäufers zu bezahlen.
8. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist seitens des Bestellers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller des Weiteren nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Macht der Besteller wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden.
9. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu fordern.
10. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Leistungen auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unbeschadet vorstehender Rechte ist der Verkäufer auch zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers berechtigt. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen.
Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des Bestellers auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Die Lieferung erfolgt gemäß Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Art der Versendung bleibt dem Verkäufer vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der Besteller zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und etwaige Verlademängel unverzüglich zu rügen.
2. Lieferfristen sind für den Verkäufer nur verbindlich, soweit diese schriftlich vereinbart sind. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine sind Richtzeitpunkte und setzen den Erhalt aller notwendigen und vom Besteller zu beschaffender Informationen und Unterlagen voraus, insbesondere was die vom Besteller nachgefragten oder vom Besteller angegebenen Spezifikationen des Liefergegenstandes betrifft.
3. Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikablaufes und der ungehinderten Versand- und Anfahrmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. auf den Versand ab Werk.
4. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für den Verkäufer angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
5. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er zuvor eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen setzt. Schadensersatzansprüche aufgrund Lieferverzuges sind ausgeschlossen, soweit sie auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Darüberhinaus haftet der Verkäufer nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
6. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen vom Vorlieferanten, Betriebsstörungen, z.B. außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften durch Unfälle und Epidemien, unvorhersehbare Maschinenausfälle, nachträgliche Materialverknappungen, Import- oder Exportrestriktionen, alle Fälle höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und andere vom Verkäufer oder diesem zuarbeitenden Betrieb nicht zu vertretenden Umstände befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie die Lieferfähigkeit des Verkäufers beeinträchtigen, von der Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen verlängern sich verbindliche und unverbindliche Lieferfristen und -ternine um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 4 Monate. Nach Ablauf ist der Besteller unbeschadet anderer gesetzlicher Rücktrittsrechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet, wobei Abschnitt III Ziff. 11 entsprechend gilt.
7. Teillieferungen sind innerhalb der vom Verkäufer angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich hieraus keine unzumutbaren Nachteile für den Besteller ergeben.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes am Tag der Versendung bzw. der Mitteilung von Fertig- und Bereitstellung auf den Besteller über.
2. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen des Verkäufers gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
3. Der Besteller darf die Abnahme des Liefergegenstandes oder selbständig nutzbarer Teile nicht verweigern, wenn ein etwaiger Mangel die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt und der Verkäufer die Pflicht zur Mängelbeseitigung anerkennt.
4. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Besteller nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware bzw. weitere Teilleistungen vertragsgemäß abzunehmen. Nimmt der Besteller den ihm angebotenen vertragsgemäßen Kaufgegenstand nicht an oder werden Versand, Zustellung oder Abholung auf Wunsch des Bestellers verzögert, ist der Verkäufer unbeschadet weitergehender oder anderweitiger Ansprüche berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Fertig- und Bereitstellung für jeden angefangenen Monat der Verzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Vertragswertes vom Besteller zu verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Nimmt der Besteller den ihm zugestellten vertragsgemäßen Liefergegenstand nicht an, so ist der Verkäufer zur nochmaligen Versendung nicht mehr verpflichtet. Holt der Besteller die Ware innerhalb der gesetzten Frist nicht beim Verkäufer ab, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, welcher sich bei Fahrzeugen pauschal auf 15 %, bei Teilen und sonstigen Leistungen auf 20 % des Bruttorechnungsbetrages beschränkt. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer als Folge des Rücktritts kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
VI. Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Abtretungsausschluss
1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum des Verkäufers (nachstehend: Vorbehaltsware). Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder sonst wie mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwertes zum Zeitwert der anderen Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, dem Verkäufer gegenüber nicht in Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Zu allen anderen Verfügungen (Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen etc.) über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderung aus unerlaubter Handlung etc.) entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer, gegebenenfalls anteilig nach dessen Miteigentumsanteil, ab.
3. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, dem Verkäufer gegenüber in Verzug ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen notwendigen Angaben zu machen und den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Letzteres kann auch durch den Verkäufer geschehen.
4. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten zu versichern. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und dem Zugriff mit Hinweis auf das (Mit-)Eigentum des Verkäufers zu widersprechen. Die Kosten für die Abwendung des Zugriffs trägt der Besteller.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, sofort Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und/oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers zu verlangen. In der Geltendmachung dieser Rechte oder der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.
VII. Gewährleistung, Verjährung
1. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Kaufgegenstandes. Bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit gelten abweichend zu S. 1 die gesetzlichen Verjährungsregeln, sofern ein Schadensersatzanspruch aus Sachmangelhaftung auf dieser Verletzung oder auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruht beruht.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiss zurückzuführen ist. Diesbezüglich sind sich Verkäufer und Besteller über folgendes einig:
a) Die vom Verkäufer angebotenen Kaufgegenstände sind nicht für den Einsatz im öffentlichen Strassenverkehr geeignet und zugelassen, sofern dies nicht seitens des Verkäufers explizit zugesagt wird. Dies gilt sowohl für Kfz als Ganzes als auch für einzelne Einbauteile. Eine vertragswidrige Benutzung des Kaufgegenstandes z.B. im öffentlichen Verkehr oder unter Verstoß gegen öffentlichrechtliche und/oder strafrechtliche Vorschriften erfolgt ausschliesslich auf eigenes Risiko des Bestellers.
b) Die vom Verkäufer angebotenen Kaufobjekte sind ausschliesslich für motorsportliche Aktivitäten von Privatpersonen konzipiert und ausgelegt. Dementsprechend unterliegt der Kaufgegenstand naturgemäß einem ungleich höheren Verschleiss als herkömmliche und alltagstaugliche Kfz bzw. Kfz-Teile. Die Belastungsanforderungen und -möglichkeiten sind nicht vergleichbar mit Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen, die im Rennsport eingesetzt werden. Auch bei der Wartung und der Pflege sind dementsprechend auf Seiten des Bestellers erhöhte Anstrengungen zum Erhalt der Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Kaufgegenstände zu unternehmen. Insbesondere ist sich der Besteller darüber im Klaren, dass selbst kleinste Abweichungen von erteilten Pflege- und Wartungsanweisungen des Herstellers bzw. des Verkäufers und schon ein einmaliger unsachgemäßer Gebrauch solcher Gegenstände zu schwersten Schäden an diesen führen kann. Maßgeblich für Pflege-, Wartung und sonstigen Gebrauch sind die jeweils aktuellen Hinweise in schriftlicher Form (Gebrauchsbroschüre) des Verkäufers.
c) Der Einsatz von Kaufgegenständen ist zwangsläufig mit erhöhtem Risiko für den Besteller bzw. Fahrer verbunden. Eine Verantwortlichkeit des Verkäufers hinsichtlich Personenschäden muss deshalb seine Begrenzung dort finden, wo der jeweilige Besteller/Fahrer aufgrund riskanter Fahrweise oder Materialbelastung Gefahren eingeht, die, wenn überhaupt, nur noch von ihm beherrschbar sind. Dies gilt insbesondere für den Einsatz gebrauchter Verkaufsgegenstände. Eine Haftung für Personenschäden aufgrund von unangepasstem Fahrverhalten, unsachgemäßem Gebrauch der Kaufgegenstände oder nicht professioneller Wartung derselben ist daher ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen ferner dann nicht, wenn der Besteller einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder der Kaufgegenstand entgegen der vorstehenden Ziff. 2 lit. a) bis c) unsachgemäß behandelt, gewartet bzw. überbeansprucht worden ist.
4. Liegt ein Sachmangel, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bestand, vor, so hat der Besteller dem Verkäufer zweimalig die Möglichkeit der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5. Sofern ein Mangel des Vertragsgegenstandes außerhalb der Werkstatt des Verkäufers behoben werden soll, ist die Zustimmung des Verkäufers einzuholen. Bei Fahrzeugen behält sich der Verkäufer vor, den Kaufgegenstand zur Nachbesserung in die Werkstatt des Verkäufers zu überführen.
6. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
7. Beanstandete Ware darf durch den Besteller nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Zur Vermeidung von Verlust oder Beschädigung des Liefergegenstandes ist die vom Verkäufer zu benennende Versandart zu wählen.
8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen und insbesondere keine Garantien gegeben hat.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer nach Maßgabe dieser Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet er beschränkt:
a) Eine Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.
b) Soweit der Schaden durch eine vom Besteller abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit zusammenhängende Nachteile des Bestellers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
2. Dasselbe gilt für Schäden, die infolge eines Sachmangels des Kaufgegenstandes verursacht wurden.
3. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers ist demnach bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Wird der Kaufgegenstand überbeansprucht oder rennsportlich eingesetzt und entstehen hierdurch Schäden, so haftet der Verkäufer hierfür nicht. Eine Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern das Fahrzeug außerhalb der Werkstatt des Verkäufers unsachgemäß gepflegt, gewartet oder instand gesetzt wurde, in das Fahrzeug ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers Teile eingebaut wurden oder das Fahrzeug in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert wurde bzw. das Fahrzeug in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wurde. Dies gilt jedoch nicht, soweit eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Abschnitt IV Ziff. 6 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, stehen Verkäufer und Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will eine Partei von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich der anderen Vertragspartei mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Schlussklausel
1. Erfüllungsort für die Leistung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Verkäufers in
Kuppenheim, Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtstand - auch für Wechsel- Scheck- und Urkundenprozess - ist ebenfalls der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag i.Ü. wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).