AGBs

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Westermann GmbH / Mo­tor­sport

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I. Geltung

1. Für das Verkaufs- und Lieferverhältnis zwischen der Firma Westermann GmbH / Mo­tor­sport (nach­fol­gend: Ver­käu­fer) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Be­din­gun­gen.

2. Ver­trä­ge mit dem Ver­käu­fer kom­men aus­schließ­lich zu den vor­lie­gen­den Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen zu­stan­de. An­de­re All­ge­mei­ne Be­din­gun­gen des Be­stel­lers oder von drit­ter Sei­te wer­den nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn sol­chen durch den Ver­käu­fer nicht aus­drück­lich wi­der­spro­chen wird.


II. An­ge­bot, Ver­trags­schluss, Produktionsunterlagen

1. Al­le Angebote sind frei­blei­bend und so­lan­ge un­ver­bind­lich, bis der Ver­käu­fer ei­ne schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung er­teilt oder die be­stell­te Wa­re lie­fert.

2. Der Besteller ist an seine Be­stel­lung höchstens 10 Ta­ge gebunden. Sonstige mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

3. Die vom Verkäufer erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch den Verkäufer zu erbringende Leistung.

4. Technische Beratungen und Auskünfte sind nicht Ver­trags­ge­gen­stand, so­weit Sie sich nicht auf die kon­kre­te Be­stel­lung be­zie­hen. Sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Besteller nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verwendung des Kauf­ge­gens­tan­des wie in Ab­schnitt VII Ziff. 2 be­schrie­ben.

5. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom Besteller zu beschaffender oder zu ers­tel­len­der Aus­füh­rungs- und sons­ti­ger Unterlagen ist dieser ver­ant­wort­lich.

6. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Farben Gewichte, Verbrauchs-, Leis­tungs- und sons­ti­ge Spezifikations­an­ga­ben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zeichnungen, Entwürfe oder Spezifikationen des Liefergegenstandes ohne Zustimmung des Verkäufers zu verändern. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsvorschlägen, Daten, Filmen oder sonstigen Pro­duk­tions- und In­for­ma­tions­un­ter­la­gen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die bezeichneten Unterlagen dürfen Dritten -auch aus­zugs­wei­se- ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und sind, auch wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, in je­dem Fall auf Verlangen des Verkäufers un­ver­züg­lich zu­rück­zu­ge­ben.

7. Abänderungen und Verbesserungen an den Liefergegenständen, auch gegenüber Mustern und früheren Lieferungen, bleiben dem Verkäufer vorbehalten, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten und bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.


III. Prei­se, Zahlungsbedingungen

1. Die angebotenen Preise gelten ab Werk bzw. Lager Kuppenheim, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung und Abholung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Versand erfolgt nur gegen Nachnahme, Vorauskasse oder Kreditkartenzahlung mit VISA oder MasterCard zuzüglich 4% Spe­sen und Mehr­wert­steu­er in der je­weils ge­setz­li­chen Höhe.

2. Die Kosten für Versand und Ver­pa­ckung in­klu­si­ve dessen Rücksendung wer­den dem Besteller vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt.

3. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, Kosten für Vorfabrikate und Vormaterialien, Zölle und sonstige öffentliche Ab­ga­ben be­tref­fend die zu lie­fern­de Wa­re, ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und sich der Verkäufer zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20 % geltend gemacht werden, kann der Be­stel­ler un­be­scha­det an­de­rer Rück­tritts­grün­de vom Vertrag zurücktreten.

4. Sind Preise in ausländischen Währungen ver­ein­bart, gilt der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Lieferung.

5. So­fern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen bei Abholung in bar und ohne jeden Abzug fällig.

6. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen erfolgt die Verrechnung von Geld­ein­gän­gen, so­fern der Be­stel­ler kei­ne Be­stim­mung hin­sicht­lich der zu til­gen­den Schuld trifft, in Ge­mäß­heit der § 366 II, 367 BGB.

7. Der Verkäufer behält sich die Annahme von Wechseln vor. Die Annahme von Schecks kann der Verkäufer ab­leh­nen. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kos­ten im Zu­sam­men­hang mit der Scheckeinlösung gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort bzw. auf ers­tes An­for­dern des Verkäufers zu bezahlen.

8. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist seitens des Bestellers nur mit un­be­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig festgestellten Forderungen zulässig. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Si­cher­heits­leis­tung - auch durch Bürg­schaft - abzuwenden.

9. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­weils gül­ti­gen Ba­sis­zins der Eu­ro­päi­schen Zent­ral­bank zu fordern.

10. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Leistungen auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unbeschadet vorstehender Rechte ist der Verkäufer auch zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware berechtigt. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen.

Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des Bestellers auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht.


IV. Lie­fe­rung und Lieferverzug

1. Die Lieferung erfolgt gem. Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Art der Versendung bleibt dem Verkäufer vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der Besteller zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und etwaige Verlademängel unverzüglich zu rügen.

2. Lieferfristen sind für den Verkäufer nur verbindlich, soweit diese schriftlich vereinbart sind. Lie­fer­fris­ten be­gin­nen mit Ver­trags­schluss. Liefertermine sind Richtzeitpunkte und setzen den Erhalt aller notwendigen und vom Besteller zu beschaffender Informationen und Unterlagen vo­raus, ins­be­son­de­re was die vom Be­stel­ler nach­ge­frag­ten oder vom Be­stel­ler an­ge­ge­be­nen Spe­zi­fi­ka­tio­nen des Lie­fer­ge­gens­tan­des be­trifft.

3. Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikablaufes und der ungehinderten Versand- und Anfahrmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. auf den Versand ab Werk.

4. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fris­ten ­für den Verkäufer angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

5. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er zuvor eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen setzt. Der Ver­käu­fer haf­tet für sol­che Schä­den nicht, die auch bei recht­zei­ti­ger Lie­fe­rung ein­ge­tre­ten wä­ren.

6. Roh­stoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen vom Vorlieferanten, Betriebsstörungen, z.B. außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften durch Unfälle und Epidemien, unvorhersehbare Maschinenausfälle, nachträgliche Materialverknappungen, Import- oder Exportrestriktionen, alle Fälle höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und andere vom Verkäufer oder von die­sem  zuarbeitenden Betrieben nicht zu vertretenden Umstände befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie die Lieferfähigkeit des Verkäufers beeinträchtigen, von der Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen ver­län­gern sich ver­bind­li­che und un­ver­bind­li­che Lie­fer­fris­ten und -termi­ne um die Dauer der Be­hin­de­rung, längs­tens je­doch um 4 Mo­na­te. Nach Ab­lauf die­ser 4 Monate ist der Be­stel­ler un­be­scha­det an­de­rer ge­setz­li­cher Rück­tritts­rech­te zum Rück­tritt vom Ver­trag be­rech­tigt, be­reits ge­leis­te­te Zah­lun­gen wer­den un­ver­züg­lich zu­rück­er­stat­tet.


V. Ge­fah­rü­ber­gang, Abnahme

1. Der Be­stel­ler ist ver­pflich­tet, den Kauf­ge­gen­stand in­ner­halb von 8 Ta­gen ab Be­reits­tel­lungs­an­zei­ge ab­zu­neh­men. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes am Tag des Er­halts des Lie­fer­ge­gens­tan­des bzw. der Mit­tei­lung von Fer­tig- und Bereitstellung auf den Besteller über.

2. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen des Verkäufers gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

3. Nimmt der Besteller den ihm angebotenen vertragsgemäßen Kaufgegenstand nicht an oder werden Versand, Zustellung oder Abholung auf Wunsch des Bestellers verzögert, ist der Verkäufer unbeschadet weitergehender oder anderweitiger Ansprüche berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Ver­sand­be­reits­chaft bzw. der Fer­tig- und Bereitstellung für jeden angefangenen Monat der Verzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Ver­trags­wer­tes vom Besteller zu verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Nimmt der Besteller den ihm zugestellten vertragsgemäßen Liefergegenstand nicht an, so ist der Verkäufer zur nochmaligen Versendung nicht mehr verpflichtet. Holt der Besteller die Ware innerhalb der gesetzten Frist nicht beim Verkäufer ab, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.


VI. Si­che­rungs­rech­te, Ei­gen­tums­vor­be­halt, Abtretungsausschluss

1. Alle Kaufgegenstände blei­ben bis zu de­ren voll­stän­di­ger Be­zah­lung Eigen­tum des Verkäufers (nach­ste­hend: Vor­be­halts­wa­re). Verarbeitung und Um­bil­dung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder sonst wie mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwertes zum Zeitwert der anderen Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung.

2. Ver­äu­ßert der Be­stel­ler Vor­be­halts­wa­re an Drit­te wei­ter, so tritt er sei­nen Kauf­preis- und sons­ti­ge An­sprü­che ge­gen­über dem Drit­ten an den Ver­käu­fer ab. Der Be­stel­ler bleibt so­lan­ge wi­der­ruf­lich zur Ein­zie­hung des Kauf­prei­ses be­rech­tigt, wie er sei­nen Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über dem Ver­käu­fer nach­kommt und ins­be­son­de­re nicht in Zah­lungs­ver­zug ge­rät.

3. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und dem Zugriff mit Hinweis auf das (Mit-)Eigentum des Verkäufers zu widersprechen. Die Kosten für die Abwendung des Zugriffs tra­gen Be­stel­ler und Ver­käu­fer je­weils zur Hälf­te.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Er­mäch­ti­gung zum For­de­rungs­ein­zug zu wi­der­ru­fen, sofort Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und/oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers zu verlangen. In der Geltendmachung dieser Rechte oder der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.


VII. Ge­währ­leis­tung, Verjährung

1. An­sprü­che des Be­stel­lers we­gen Sach­män­geln ver­jäh­ren in zwei Jah­ren ab Ab­nah­me des Kauf­ge­gen­stan­des. Bei Ver­let­zun­g von Leib, Le­ben oder Ge­sund­heit gel­ten ab­wei­chend zu S. 1 die ge­setz­li­chen Ver­jäh­rungs­re­geln, so­fern ein Scha­dens­er­satz­an­spruch aus Sach­man­gel­haf­tung auf die­ser Ver­let­zung oder auf Vor­satz bzw. gro­ber Fahr­läs­sig­keit be­ruht.

2. An­sprü­che we­gen Sach­män­geln be­ste­hen nicht, wenn der Man­gel oder Scha­den auf na­tür­li­chen Ver­schleiss zu­rück­zu­füh­ren ist. Dies­be­zü­glich sind sich Ver­käu­fer und Be­stel­ler über fol­gen­des ei­nig:

a) Die vom Ver­käu­fer an­ge­bo­te­nen Kauf­ge­gens­tän­de sind nicht für den Ein­satz im öf­fent­li­chen Stras­sen­ver­kehr ge­eig­net und zu­ge­las­sen, so­fern dies nicht sei­tens des Ver­käu­fers ex­pli­zit zu­ge­sagt wird.. Dies gilt so­wohl für Kfz als Gan­zes als auch für ein­zel­ne Ein­bau­tei­le. Ei­ne ver­trags­wid­ri­ge Be­nut­zung des Kaufgegenstandes z.B. im öf­fent­li­chen Ver­kehr oder un­ter Ver­stoß ge­gen öf­fent­li­chrechtliche und/oder straf­recht­li­che Vor­schrif­ten er­folgt aus­schliess­lich auf ei­ge­nes Ri­si­ko des Be­stel­lers.

b) Die vom Ver­käu­fer an­ge­bo­te­nen Kau­fob­jek­te sind aus­schliess­lich für mo­tor­sport­li­che Ak­ti­vi­tä­ten von Privatpersonen kon­zi­piert und aus­ge­legt. Dem­ent­spre­chend un­ter­lie­gt der Kaufgegenstand na­tur­ge­mäß ei­nem un­gleich hö­he­ren Ver­schleiss als her­kömm­li­che und all­tags­tau­gli­che Kfz bzw. Kfz-Tei­le. Die Be­las­tungs­an­for­de­run­gen und -mög­lich­kei­ten sind nicht ver­gleich­bar mit Fahr­zeu­gen bzw. Fahr­zeug­tei­len, die im Renn­sport ein­ge­setzt wer­den. Auch bei der War­tung und der Pfle­ge sind dem­ent­spre­chend auf Sei­ten des Be­stel­lers er­höh­te An­stren­gun­gen zum Er­halt der Ge­brauchs­taug­lich­keit der je­wei­li­gen Kau­fgegenstände zu un­ter­neh­men. Ins­be­son­de­re ist sich der Be­stel­ler da­rü­ber im Kla­ren, dass selbst kleins­te Ab­wei­chun­gen von er­teil­ten Pfle­ge- und War­tungs­an­wei­sun­gen des Her­stel­lers bzw. des Ver­käu­fers und schon ein ein­ma­li­ger un­sach­ge­mä­ßer Ge­brauch bzw. ein­ma­lig un­ter­las­se­ne War­tungs- und Pflegearbeiten sol­cher Ge­gen­stän­de zu schwers­ten Schä­den an die­sen oder gar zur Zerstörung derselben füh­ren kann. Maß­ge­blich für Pfle­ge-, War­tung und sons­ti­gen Ge­brauch sind die je­weils ak­tu­el­len Hin­wei­se in schrift­li­cher Form (Ge­brauchs­bro­schü­re) des Verkäufers.

c) Der Ein­satz von Kaufge­gen­stän­den ist zwangs­läu­fig mit er­höh­tem Ri­si­ko für den Be­stel­ler bzw. Fah­rer ver­bun­den. Ei­ne Ver­ant­wort­lich­keit des Ver­käu­fers hin­sicht­lich Per­so­nen­schä­den muss des­halb sei­ne Be­gren­zung dort fin­den, wo der je­wei­li­ge Be­stel­ler/Fah­rer auf­grund ris­kan­ter Fahr­wei­se oder Materialbelastung Ge­fah­ren ein­geht, die, wenn über­haupt, nur noch von ihm be­herrsch­bar sind. Dies gilt ins­be­son­de­re für ge­brauch­te Ver­kaufs­ge­gens­tän­de. Ei­ne Haf­tung für Per­so­nen­schä­den auf­grund von un­an­ge­pass­tem Fahrverhalten, un­sach­ge­mä­ßem Ge­brauch der Kauf­ge­gens­tän­de oder nicht pro­fes­sio­nel­ler War­tung der­sel­ben ist da­her aus­ge­schlos­sen. Dies gilt jedoch nicht für An­sprü­che des Be­stel­lers nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.

3. An­sprü­che we­gen Sach­män­geln be­ste­hen fer­ner dann nicht, wenn der Kauf­ge­gen­stand ent­ge­gen der vor­ste­hen­den Ziff. 2 lit. a) bis c) un­sach­ge­mäß be­han­delt, gewartet bzw. über­be­an­sprucht wor­den ist.

4. Liegt ein Sach­man­gel, der be­reits zum Zeit­punkt des Ge­fah­rü­ber­gan­ges be­stand, vor, so hat der Be­stel­ler dem Ver­käu­fer zwei­ma­lig die Mög­lich­keit der Nach­er­fül­lung in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Frist zu ge­wäh­ren.

5. Sofern ein Mangel des Vertragsgegenstandes außerhalb der Werkstatt des Verkäufers behoben werden soll, ist die Zustimmung des Verkäufers einzuholen. Bei Fahrzeugen behält sich der Verkäufer vor, den Kaufgegenstand zur Nachbesserung in die Werkstatt des Verkäufers zu überführen.

6. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.


VI­II. Haftung

1. Hat der Ver­käu­fer nach Maß­ga­be die­ser Be­stim­mun­gen für ei­nen Scha­den auf­zu­kom­men, der leicht fahr­läs­sig ver­ur­sacht wur­de, so haf­tet er be­schränkt:

a) Ei­ne Haf­tung be­steht nur bei Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten und ist auf den bei Ver­trags­schluss vor­her­seh­ba­ren ty­pi­schen Scha­den be­grenzt. Dies gilt nicht bei Ver­let­zung von Leib, Le­ben und Ge­sund­heit.

b) So­weit der Scha­den durch ei­ne vom Be­stel­ler ab­ge­schlos­se­ne Ver­si­che­rung ge­deckt ist, haf­tet der Ver­käu­fer nur für et­wai­ge da­mit zu­sam­men­hän­gen­de Nach­tei­le des Be­stel­lers, z.B. hö­he­re Ver­si­che­rungs­prä­mi­en oder Zins­nach­tei­le bis zur Scha­den­re­gu­lie­rung durch die Ver­si­che­rung.

2. Das­sel­be gilt für Schä­den, die in­fol­ge ei­nes Sach­man­gels des Kauf­ge­gen­stan­des ver­ur­sacht wur­den.

3. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich seiner Ver­tre­ter und Er­fül­lungs­ge­hil­fen. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers ist dem­nach bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen.

4. Wird der Kaufgegenstand überbeansprucht oder rennsportlich ein­ge­setzt und ent­ste­hen hier­durch Schä­den, so haf­tet der Ver­käu­fer hier­für nicht. Ei­ne Haf­tung ist eben­falls aus­ge­schlos­sen, so­fern das Fahrzeug außerhalb der Werkstatt des Verkäufers unsachgemäß gepflegt, gewartet oder instand gesetzt wur­de, in das Fahrzeug ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers Teile eingebaut wurden oder das Fahrzeug in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert wur­de bzw. das Fahrzeug in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wurde. Dies gilt nicht, so­weit ei­ne Haf­tung des Ver­käu­fers nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz be­steht.


IX. Un­mög­lich­keit, Ver­trags­an­pas­sung

1. Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

Ei­ne Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Die Fol­gen ei­nes et­wai­gen Lie­fer­ver­zu­ges sind ab­schlies­send in Ab­schnitt IV ge­re­gelt.

3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ab­schnitt IV Ziff. 6 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ste­hen Ver­käu­fer und Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will ei­ne Partei von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich der an­de­ren Vertragspartei mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst ei­ne Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


X. Schlussklausel

1. Gerichtsstand - auch für Wechsel- Scheck- und Urkundenprozess - ist der Sitz des Ver­käu­fers, so­fern der Be­stel­ler kei­nen all­ge­mei­nen Ge­richts­stand im In­land hat, nach Ver­trags­schluss sei­nen Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort aus dem In­land ver­legt oder sein Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­cher Auf­ent­halts­ort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht be­kannt ist. Im Üb­ri­gen gilt bei An­sprü­chen des Ver­käu­fers ge­gen­über dem Be­stel­ler des­sen Wohn­sitz als Ge­richts­stand.

2. Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag i.Ü. wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Ver­ein­ten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Westermann GmbH / Mo­tor­sport für Kauf­leu­te


I. Geltung

1. Für das Verkaufs- und Lieferverhältnis zwischen der Firma Westermann GmbH / Mo­tor­sport (nach­fol­gend: Ver­käu­fer) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Be­din­gun­gen.

2. Ver­trä­ge mit dem Ver­käu­fer kom­men aus­schließ­lich zu den vor­lie­gen­den Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen zu­stan­de. An­de­re All­ge­mei­ne Be­din­gun­gen des Be­stel­lers oder von drit­ter Sei­te wer­den nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn sol­chen durch den Ver­käu­fer nicht aus­drück­lich wi­der­spro­chen wird.

3. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Be­stel­ler.


II. An­ge­bot, Ver­trags­schluss, Produktionsunterlagen

1. Al­le Angebote sind freibleibend und so­lan­ge un­ver­bind­lich, bis der Ver­käu­fer ei­ne schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung er­teilt oder die be­stell­te Wa­re lie­fert.

2. Der Besteller ist an seine Bestellung 14 Ta­ge gebunden. Sonstige mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

3. Die vom Verkäufer erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch den Verkäufer zu erbringenden Leistung.

4. Technische Beratungen und Auskünfte sind nicht Ver­trags­ge­gen­stand, so­weit Sie sich nicht auf die kon­kre­te Be­stel­lung be­zie­hen. Sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Besteller nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verwendung des Kauf­ge­gens­tan­des wie in Ab­schnitt VII Ziff. 2 be­schrie­ben.

5. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom Besteller zu beschaffender oder zu ers­tel­len­der Aus­füh­rungs- und sons­ti­ger Unterlagen ist dieser ver­ant­wort­lich.

6. Der Verkäufer kann die Annahme eines Auf­tra­ges von der Stel­lung einer Si­cher­heit in Höhe des ver­ein­bar­ten Verkaufspreises abhängig machen.

7. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Farben Gewichte, Verbrauchs-, Leis­tungs- und sons­ti­ge Spezifikations­an­ga­ben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zeichnungen, Entwürfe oder Spezifikationen des Liefergegenstandes ohne Zustimmung des Verkäufers zu verändern. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsverschlägen, Daten, Filmen oder sonstigen Pro­duk­tions- und In­for­ma­tions­un­ter­la­gen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die bezeichneten Unterlagen dürfen Dritten -auch aus­zugs­wei­se- ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und sind, auch wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, in je­dem Fall auf Verlangen des Verkäufers un­ver­züg­lich zu­rück­zu­ge­ben.

8. Abänderungen und Verbesserungen an den Liefergegenständen, auch gegenüber Mustern und früheren Lieferungen, bleiben dem Verkäufer vorbehalten, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten und bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.


III. Prei­se, Zahlungsbedingungen

1. Die angebotenen Preise gelten ab Werk bzw. Lager Kuppenheim, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung und Abholung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Versand erfolgt nur gegen Nachnahme, Vorauskasse oder Kreditkartenzahlung mit VISA oder MasterCard zuzüglich 4% Spe­sen und Mehr­wert­steu­er in der je­weils ge­setz­li­chen Höhe.

2. Die Kosten für Versand und Ver­pa­ckung in­klu­si­ve dessen Rücksendung wer­den dem Besteller vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt.

3. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, Kosten für Vorfabrikate und Vormaterialien, Zölle und sonstige öffentliche Ab­ga­ben be­tref­fend die zu lie­fern­de Wa­re, ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und sich der Verkäufer zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20 % geltend gemacht werden, kann der Be­stel­ler un­be­scha­det an­de­rer Rück­tritts­grün­de vom Vertrag zurücktreten.

4. Sind Preise in ausländischen Währungen ver­ein­bart, gilt der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Lieferung.

5. So­fern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen bei Abholung in bar und ohne jeden Abzug fällig.

6. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld dem Verkäufer über­las­sen, so­fern der Be­stel­ler kei­ne Be­stim­mung hin­sicht­lich der zu til­gen­den Schuld trifft.

7. Der Verkäufer behält sich die Annahme von Wechseln vor. Die Annahme von Schecks kann der Verkäufer ab­leh­nen. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kos­ten im Zu­sam­men­hang mit der Scheckeinlösung gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort bzw. auf ers­tes An­for­dern des Verkäufers zu bezahlen.

8. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist seitens des Bestellers nur mit un­be­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller des Weiteren nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Macht der Besteller wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Si­cher­heits­leis­tung - auch durch Bürg­schaft - abzuwenden.

9. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Pro­zent­punk­ten über dem je­weils gül­ti­gen Ba­sis­zins der Eu­ro­päi­schen Zent­ral­bank zu fordern.

10. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Leistungen auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unbeschadet vorstehender Rechte ist der Verkäufer auch zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers berechtigt. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen.

Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des Bestellers auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht.


IV. Lie­fe­rung und Lieferverzug

1. Die Lieferung erfolgt gemäß Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Art der Versendung bleibt dem Verkäufer vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der Besteller zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und etwaige Verlademängel unverzüglich zu rügen.

2. Lieferfristen sind für den Verkäufer nur verbindlich, soweit diese schriftlich vereinbart sind. Lie­fer­fris­ten be­gin­nen mit Ver­trags­schluss. Liefertermine sind Richtzeitpunkte und setzen den Erhalt aller notwendigen und vom Besteller zu beschaffender Informationen und Unterlagen vo­raus, ins­be­son­de­re was die vom Be­stel­ler nach­ge­frag­ten oder vom Be­stel­ler an­ge­ge­be­nen Spe­zi­fi­ka­tio­nen des Lie­fer­ge­gens­tan­des be­trifft.

3. Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikablaufes und der ungehinderten Versand- und Anfahrmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. auf den Versand ab Werk.

4. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fris­ten ­für den Verkäufer angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

5. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er zuvor eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen setzt. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auf­grund Lie­fer­ver­zu­ges sind aus­ge­schlos­sen, so­weit sie auf leich­ter Fahr­läs­sig­keit be­ru­hen. Dar­ü­ber­hi­naus haf­tet der Ver­käu­fer nicht, wenn der Scha­den auch bei recht­zei­ti­ger Lie­fe­rung ein­ge­tre­ten wä­re.

6. Roh­stoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen vom Vorlieferanten, Betriebsstörungen, z.B. außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften durch Unfälle und Epidemien, unvorhersehbare Maschinenausfälle, nachträgliche Materialverknappungen, Import- oder Exportrestriktionen, alle Fälle höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und andere vom Verkäufer oder die­sem  zuarbeitenden Betrieb nicht zu vertretenden Umstände befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie die Lieferfähigkeit des Verkäufers beeinträchtigen, von der Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen ver­län­gern sich ver­bind­li­che und un­ver­bind­li­che Lie­fer­fris­ten und -ter­ni­ne um die Dauer der Be­hin­de­rung, längs­tens je­doch um 4 Mo­na­te. Nach Ab­lauf ist der Be­stel­ler un­be­scha­det an­de­rer ge­setz­li­cher Rück­tritts­rech­te zum Rück­tritt vom Ver­trag be­rech­tigt, be­reits ge­leis­te­te Zah­lun­gen wer­den un­ver­züg­lich zu­rück­er­stat­tet, wo­bei Ab­schnitt III Ziff. 11 ent­spre­chend gilt.

7. Teillieferungen sind innerhalb der vom Verkäufer angegebenen Lieferfrist zu­läs­sig, soweit sich hieraus kei­ne unzumutbaren Nachteile für den Besteller ergeben.


V. Ge­fah­rü­ber­gang, Abnahme

1. Der Be­stel­ler ist ver­pflich­tet, den Kauf­ge­gen­stand in­ner­halb von 8 Ta­gen ab Be­reits­tel­lungs­an­zei­ge ab­zu­neh­men. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes am Tag der Ver­sendung bzw. der Mit­tei­lung von Fer­tig- und Bereitstellung auf den Besteller über.

2. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen des Verkäufers gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

3. Der Besteller darf die Abnahme des Liefergegenstandes oder selbständig nutzbarer Teile nicht verweigern, wenn ein etwaiger Mangel die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt und der Verkäufer die Pflicht zur Mängelbeseitigung anerkennt.

4. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Besteller nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware bzw. weitere Teilleistungen vertragsgemäß abzunehmen. Nimmt der Besteller den ihm angebotenen vertragsgemäßen Kaufgegenstand nicht an oder werden Versand, Zustellung oder Abholung auf Wunsch des Bestellers verzögert, ist der Verkäufer unbeschadet weitergehender oder anderweitiger Ansprüche berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Ver­sand­be­reits­chaft bzw. der Fer­tig- und Bereitstellung für jeden angefangenen Monat der Verzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Ver­trags­wer­tes vom Besteller zu verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Nimmt der Besteller den ihm zugestellten vertragsgemäßen Liefergegenstand nicht an, so ist der Verkäufer zur nochmaligen Versendung nicht mehr verpflichtet. Holt der Besteller die Ware innerhalb der gesetzten Frist nicht beim Verkäufer ab, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, welcher sich bei Fahrzeugen pauschal auf 15 %, bei Teilen und sonstigen Leistungen auf 20 % des Bruttorechnungsbetrages beschränkt. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer als Folge des Rücktritts kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


VI. Si­che­rungs­rech­te, Ei­gen­tums­vor­be­halt, Abtretungsausschluss

1. Alle Kaufgegenstände blei­ben bis zu de­ren voll­stän­di­ger Be­zah­lung Eigen­tum des Verkäufers (nach­ste­hend: Vor­be­halts­wa­re). Verarbeitung und Um­bil­dung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder sonst wie mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwertes zum Zeitwert der anderen Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, dem Verkäufer gegenüber nicht in Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Zu allen anderen Verfügungen (Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen etc.) über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderung aus unerlaubter Handlung etc.) entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an den Ver­käu­fer, ge­ge­benen­falls an­tei­lig nach des­sen Mit­ei­gen­tums­an­teil, ab.

3. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, dem Verkäufer gegenüber in Verzug ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, alle zum Einzug der For­de­run­gen notwendigen Angaben zu machen und den Dritt­schuld­nern die Abtretung anzuzeigen. Letz­te­res kann auch durch den Ver­käu­fer ge­sche­hen.

4. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten zu ver­si­chern. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und dem Zugriff mit Hinweis auf das (Mit-)Eigentum des Verkäufers zu widersprechen. Die Kosten für die Abwendung des Zugriffs trägt der Besteller.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, sofort Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und/oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers zu verlangen. In der Geltendmachung dieser Rechte oder der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.


VII. Ge­währ­leis­tung, Verjährung

1. An­sprü­che des Be­stel­lers we­gen Sach­män­geln ver­jäh­ren in ei­nem Jahr ab Ab­nah­me des Kauf­ge­gen­stan­des. Bei Ver­let­zun­g von Leib, Le­ben oder Ge­sund­heit gel­ten ab­wei­chend zu S. 1 die ge­setz­li­chen Ver­jäh­rungs­re­geln, so­fern ein Scha­dens­er­satz­an­spruch aus Sach­man­gel­haf­tung auf die­ser Ver­let­zung oder auf Vor­satz bzw. gro­ber Fahr­läs­sig­keit beruht be­ruht.

2. An­sprü­che we­gen Sach­män­geln be­ste­hen nicht, wenn der Man­gel oder Scha­den auf na­tür­li­chen Ver­schleiss zu­rück­zu­füh­ren ist. Dies­be­zü­glich sind sich Ver­käu­fer und Be­stel­ler über fol­gen­des ei­nig:

a) Die vom Ver­käu­fer an­ge­bo­te­nen Kauf­ge­gens­tän­de sind nicht für den Ein­satz im öf­fent­li­chen Stras­sen­ver­kehr ge­eig­net und zu­ge­las­sen, so­fern dies nicht sei­tens des Ver­käu­fers ex­pli­zit zu­ge­sagt wird. Dies gilt so­wohl für Kfz als Gan­zes als auch für ein­zel­ne Ein­bau­tei­le. Ei­ne ver­trags­wid­ri­ge Be­nut­zung des Kaufgegenstandes z.B. im öf­fent­li­chen Ver­kehr oder un­ter Ver­stoß ge­gen öf­fent­li­chrechtliche und/oder straf­recht­li­che Vor­schrif­ten er­folgt aus­schliess­lich auf ei­ge­nes Ri­si­ko des Be­stel­lers.

b) Die vom Ver­käu­fer an­ge­bo­te­nen Kau­fob­jek­te sind aus­schliess­lich für mo­tor­sport­li­che Ak­ti­vi­tä­ten von Privatpersonen kon­zi­piert und aus­ge­legt. Dem­ent­spre­chend un­ter­lie­gt der Kaufgegenstand na­tur­ge­mäß ei­nem un­gleich hö­he­ren Ver­schleiss als her­kömm­li­che und all­tags­tau­gli­che Kfz bzw. Kfz-Tei­le. Die Be­las­tungs­an­for­de­run­gen und -mög­lich­kei­ten sind nicht ver­gleich­bar mit Fahr­zeu­gen bzw. Fahr­zeug­tei­len, die im Renn­sport ein­ge­setzt wer­den. Auch bei der War­tung und der Pfle­ge sind dem­ent­spre­chend auf Sei­ten des Be­stel­lers er­höh­te An­stren­gun­gen zum Er­halt der Ge­brauchs­taug­lich­keit der je­wei­li­gen Kau­fgegenstände zu un­ter­neh­men. Ins­be­son­de­re ist sich der Be­stel­ler da­rü­ber im Kla­ren, dass selbst kleins­te Ab­wei­chun­gen von er­teil­ten Pfle­ge- und War­tungs­an­wei­sun­gen des Her­stel­lers bzw. des Ver­käu­fers und schon ein ein­ma­li­ger un­sach­ge­mä­ßer Ge­brauch sol­cher Ge­gen­stän­de zu schwers­ten Schä­den an die­sen füh­ren kann. Maß­ge­blich für Pfle­ge-, War­tung und sons­ti­gen Ge­brauch sind die je­weils ak­tu­el­len Hin­wei­se in schrift­li­cher Form (Ge­brauchs­bro­schü­re) des Verkäufers.

c) Der Ein­satz von Kaufge­gen­stän­den ist zwangs­läu­fig mit er­höh­tem Ri­si­ko für den Be­stel­ler bzw. Fah­rer ver­bun­den. Ei­ne Ver­ant­wort­lich­keit des Ver­käu­fers hin­sicht­lich Per­so­nen­schä­den muss des­halb sei­ne Be­gren­zung dort fin­den, wo der je­wei­li­ge Be­stel­ler/Fah­rer auf­grund ris­kan­ter Fahr­wei­se oder Materialbelastung Ge­fah­ren ein­geht, die, wenn über­haupt, nur noch von ihm be­herrsch­bar sind. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Ein­satz ge­brauch­ter Ver­kaufs­ge­gens­tän­de. Ei­ne Haf­tung für Per­so­nen­schä­den auf­grund von un­an­ge­pass­tem Fahrverhalten, un­sach­ge­mä­ßem Ge­brauch der Kauf­ge­gens­tän­de oder nicht pro­fes­sio­nel­ler War­tung der­sel­ben ist da­her aus­ge­schlos­sen. Dies gilt jedoch nicht für An­sprü­che des Be­stel­lers nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.

3. An­sprü­che we­gen Sach­män­geln be­ste­hen fer­ner dann nicht, wenn der Be­stel­ler ei­nen Man­gel nicht un­ver­züg­lich nach Ent­de­ckung an­ge­zeigt hat oder der Kauf­ge­gen­stand ent­ge­gen der vor­ste­hen­den Ziff. 2 lit. a) bis c) un­sach­ge­mäß be­han­delt, gewartet bzw. über­be­an­sprucht wor­den ist.

4. Liegt ein Sach­man­gel, der be­reits zum Zeit­punkt des Ge­fah­rü­ber­gan­ges be­stand, vor, so hat der Be­stel­ler dem Ver­käu­fer zwei­ma­lig die Mög­lich­keit der Nach­er­fül­lung in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Frist zu ge­wäh­ren.

5. Sofern ein Mangel des Vertragsgegenstandes außerhalb der Werkstatt des Verkäufers behoben werden soll, ist die Zustimmung des Verkäufers einzuholen. Bei Fahrzeugen behält sich der Verkäufer vor, den Kaufgegenstand zur Nachbesserung in die Werkstatt des Verkäufers zu überführen.

6. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

7. Be­an­stan­de­te Ware darf durch den Besteller nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Zur Vermeidung von Verlust oder Beschädigung des Liefergegenstandes ist die vom Ver­käu­fer zu be­nen­nen­de Ver­san­dart zu wäh­len.

8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen und ins­be­son­de­re kei­ne Ga­ran­tien ge­ge­ben hat.


VI­II. Haftung

1. Hat der Ver­käu­fer nach Maß­ga­be die­ser Be­stim­mun­gen für ei­nen Scha­den auf­zu­kom­men, der leicht fahr­läs­sig ver­ur­sacht wur­de, so haf­tet er be­schränkt:

a) Ei­ne Haf­tung be­steht nur bei Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten und ist auf den bei Ver­trags­schluss vor­her­seh­ba­ren ty­pi­schen Scha­den be­grenzt. Dies gilt nicht bei Ver­let­zung von Leib, Le­ben und Ge­sund­heit.

b) So­weit der Scha­den durch ei­ne vom Be­stel­ler ab­ge­schlos­se­ne Ver­si­che­rung ge­deckt ist, haf­tet der Ver­käu­fer nur für et­wai­ge da­mit zu­sam­men­hän­gen­de Nach­tei­le des Be­stel­lers, z.B. hö­he­re Ver­si­che­rungs­prä­mi­en oder Zins­nach­tei­le bis zur Scha­den­re­gu­lie­rung durch die Ver­si­che­rung.

2. Das­sel­be gilt für Schä­den, die in­fol­ge ei­nes Sach­man­gels des Kauf­ge­gen­stan­des ver­ur­sacht wur­den.

3. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich seiner Ver­tre­ter und Er­fül­lungs­ge­hil­fen. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers ist dem­nach bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen.

4. Wird der Kaufgegenstand überbeansprucht oder rennsportlich ein­ge­setzt und ent­ste­hen hier­durch Schä­den, so haf­tet der Ver­käu­fer hier­für nicht. Ei­ne Haf­tung ist eben­falls aus­ge­schlos­sen, so­fern das Fahrzeug außerhalb der Werkstatt des Verkäufers unsachgemäß gepflegt, gewartet oder instand gesetzt wur­de, in das Fahrzeug ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers Teile eingebaut wurden oder das Fahrzeug in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert wur­de bzw. das Fahrzeug in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wurde. Dies gilt jedoch nicht, so­weit ei­ne Haf­tung des Ver­käu­fers nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz be­steht.


IX. Un­mög­lich­keit, Ver­trags­an­pas­sung

1. Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

Ei­ne Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ab­schnitt IV Ziff. 6 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ste­hen Ver­käu­fer und Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will ei­ne Partei von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich der an­de­ren Vertragspartei mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst ei­ne Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


X. Schlussklausel

1. Erfüllungsort für die Leistung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Verkäufers in

Kup­pen­heim, Bun­des­re­pub­lik Deutschland.

2. Gerichtstand - auch für Wechsel- Scheck- und Urkundenprozess - ist eben­falls der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag i.Ü. wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Ver­ein­ten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).